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Stelle wechseln: Kündigungsfristen in der Gebäudetechnik

Bevor du eine neue Stelle zusagst, solltest du wissen, wann du bei deinem jetzigen Betrieb frühestens raus bist. In Sanitär und Haustechnik gelten das Obligationenrecht und der GAV der Gebäudetechnikbranche.

Kündigungsfristen auf einen Blick

WannFrist
In der Probezeit7 Tage, auf jeden Tag
Im 1. Dienstjahr1 Monat, auf Monatsende
Im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, auf Monatsende
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, auf Monatsende

Das sind die gesetzlichen Fristen (Art. 335b und 335c OR). Der GAV der Gebäudetechnik verweist für die Kündigung während und nach der Probezeit direkt auf diese Artikel (Art. 60 und 61 GAV). Dein Vertrag kann schriftlich andere Fristen festlegen. Schau deshalb zuerst in deinen Arbeitsvertrag.

Probezeit

Als Probezeit gilt der erste Monat. Per schriftlicher Abrede kann sie auf höchstens drei Monate verlängert werden. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden (Art. 335b OR).

So kündigst du richtig

  • Schriftlich: Der GAV verlangt, dass die Kündigung schriftlich erklärt wird (Art. 59.3 GAV). Am sichersten mit eingeschriebenem Brief oder gegen unterschriebene Empfangsbestätigung.
  • Rechtzeitig ankommen: Die Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Frist beim Betrieb sein (Art. 59.3 GAV). Wer per Ende Januar mit einem Monat Frist kündigen will, muss sie spätestens am letzten Arbeitstag im Dezember zustellen.
  • Gleiche Fristen für beide: Für Betrieb und Arbeitnehmende dürfen keine unterschiedlichen Fristen gelten. Steht im Vertrag etwas anderes, gilt für beide die längere Frist (Art. 59.2 GAV).

Gut zu wissen

  • Wer nach der Lehre im gleichen Betrieb bleibt, dem wird die Lehrzeit für die Berechnung der Kündigungsfrist mitgezählt (Art. 61.3 GAV).
  • Auf Verlangen muss die Kündigung schriftlich begründet werden (Art. 59.3 GAV).
  • Ab dem zehnten Dienstjahr darf der Arbeitgeber nicht kündigen, solange du ein volles Taggeld der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung erhältst (Art. 63 GAV).

Erst die neue Stelle, dann kündigen

Unterschreib zuerst den neuen Vertrag und kündige danach. So stehst du nie ohne Stelle da. Wir klären für dich vertraulich ab, welcher Betrieb zu dir passt und ab wann du anfangen könntest. Dein jetziger Arbeitgeber erfährt davon nichts. Kurz melden

Quellen

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Gesetz, GAV und dein Arbeitsvertrag.

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